Einem Autofahrer wurde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Anhörungsbogen zugesandt. Er wandte sich an ein Unternehmen, welches damit warb, Punkte und Fahrverbot zu übernehmen, überwies 1000,-- € und gab die Unterlagen an eine ihm unbekannte Person weiter. Diese füllte den Bogen handschriftlich aus und gab eine nicht existente Person samt Fantasieanschrift als Fahrer an.
Der Bußgeldbescheid wurde erlassen und das Verfahren gegen den eigentlichen Fahrer eingestellt. Ehe sich herausstellte, dass die Person gar nicht existierte, war Verfolgungsverjährung eingetreten.
Daraufhin gab die Behörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter mit dem Anfangsverdacht der falschen Verdächtigung.
Das OLG Stuttgart sprach den Angeklagten mit Urt. v. 10.07.2017, Az.: 24 Ns 24 Js 23198/16 frei.
Ein „anderer“ im Sinne dieser Vorschrift müsse eine tatsächlich existierende Person sein. § 164 StGB schütze u.a. auch den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren und anderen Maßnahmen irregeführter Behörden. Auch die historische Auslegung ergebe, dass der Gesetzgeber nur die falsche Verdächtigung einer bestimmten existierenden Person unter Strafe stellen wollte.
Der Angeklagte wurde freigesprochen.